19. April 2024

Hundehaltung in einer Mietswohnung

Hunde gelten als bester Freund des Menschen und viele Alleinstehende oder Familien mit Kindern, die in Wohnungen zur Miete wohnen, möchten sich gerne einen Hund anschaffen. Nicht immer sind jedoch die Nachbarn mit der Hundehaltung einverstanden. Sie haben oftmals Angst vor Lärmbelästigungen, allergischen Reaktionen oder Angriffen. Mietern, die sich einen Hund anschaffen möchten, wird daher dringend empfohlen, vorab das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen, um den Frieden im Haus zu wahren. Hat man bereits einen Hund und beabsichtigt den Einzug in eine neue Wohnung, sollte man sich vorab davon überzeugen, dass im Haus eine „hundefreundliche Atmosphäre“ herrscht und dass Grünflächen für Spaziergänge und Spieleinheiten in der Nähe vorhanden sind. Auch sollten sich potenzielle Hundehalter genauestens überlegen, gerade wenn es sich um berufstätige und alleinstehende Personen handelt, ob dem Hund genügend Zeit und Aufmerksamkeit geschenkt werden kann. Besonders junge und große Hunde haben einen ausgeprägten Bewegungsdrang. Die Haltung in einer Wohnung, in der sie den ganzen Tag allein verbringen, kann eine starke Belastung für das Tier sein und Hund und Halter auf Dauer unglücklich machen.

In Mietverträgen finden sich häufig Klauseln zu einer möglichen Tierhaltung. Dennoch kann nicht allgemeingültig gesagt werden, ob die Haustierhaltung verboten oder erlaubt ist. Hunde können oftmals eine gesundheitsfördernde Funktion haben (beispielsweise Therapiehunde). Auch sind blinde Personen auf ihre Blindenführerhunde angewiesen. Die Haltung von Hunden in der Wohnung kann daher nicht pauschal verboten werden. Auch wenn im Mietvertrag keine Regelungen zur Haustierhaltung festgelegt sind, wird es schwer für den Vermieter, im Nachhinein die Hundehaltung zu untersagen. Selbst wenn der Mietvertag die Haustierhaltung ausdrücklich erlaubt, sollten Mieter in ihrem eigenen Interesse gewisse Grenzen nicht überschreiten. Große und aggressive Hunde und / oder Kampfhunde passen generell nicht in das soziale Gefüge eines Mietshauses. Die Haltung eines solchen Tieres verursacht in der Regel Misstrauen, Angst und übertriebene Vorsicht bei den Nachbarn. Die Halter solch gefährlicher Tiere sind den Tieren teilweise nicht körperlich gewachsen und können die Reaktionen des Tieres oftmals nicht richtig vorhersehen. Besonders Kinder, die auch im Haus wohnen, könnten, da sie sich oftmals plötzlich und hektisch auf die Tiere zubewegen, den Hund aufscheuchen, so dass dieser letztlich zubeißt. So wird der Besitzer eines solchen Tieres nicht nur zu einem Außenseiter in der Hausgemeinschaft, sondern muss sich im schlimmsten Fall sogar mit Schmerzensgeld und Schadensersatzforderungen auseinandersetzen. Kleine Hunde, beispielsweise Yorkshire-Terrier, gelten mietrechtlich oftmals als Kleintiere und die Haltung dieser kleinen Hunde wird meist nicht durch die Hausgemeinschaft oder den Vermieter beanstandet. Allerdings kann auch hier eine Haltung untersagt werden, wenn es sich um ein Tier handelt, das nachts laut bellt und so die Ruhe im Haus stört. Auch kann der Vermieter die Haltung eines kleinen und friedlichen Hundes verbieten, wenn der Hundehalter das Tier nicht richtig versorgt oder dieses sogar quält. Im Zweifelsfall, wenn der Mietvertrag keine Vorgaben zur Hundehaltung enthält, kann ein Gericht eine Einzelfallentscheidung im Interesse aller Beteiligten treffen. Diese Interessenwahrnehmung kann auch angewandt werden, wenn die Hundehaltung vertraglich zwar gestattet ist, in der Vergangenheit jedoch zu Problemen geführt hat.

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